Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind insbesondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
8. Bohr-, Dübel-, Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Bohr-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Im Falle von Bohr- und Dübelarbeiten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung dafür, ob der anzubringende Gegenstand in Bezug auf die Beschaffenheit der betreffenden Wand einen sicheren Halt bietet. Hat der AN zu große Bedenken in Bezug auf einen drohenden Schaden u./o. Sicherheitsrisiko, so ist er berechtigt, die Durchführung solcher Arbeiten abzulehnen, ohne dass dem Auftraggeber hierdurch ein Schadensersatzanspruch entsteht.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart in EC-Kartenzahlung, Sofortüberweisung oder Bar vor Ort und nach Entladung zu entrichten. Bei Fernumzügen ist eine Anzahlung von 50% nach dem Beladen und die Restzahlung nach Fertigstellung des Auftrages als EC-Kartenzahlung, oder Sofortüberweisung zu leisten. Weicht die Menge des Umzugsgutes von dem bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Auftrages ab, so ist die Fa. Cargowerk – André Linke berechtigt, die Vergütung anteilig zu erhöhen.
14. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
15. Stornokosten
Kündigt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart: – Bei einer Kündigung, die mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50% der Auftragssumme fällig. – Bei Kündigung des Auftrages ab 3 Tage vor dem Umzugsdatum, wird der gesamte Umzugspreis (gemäß Angebot) sofort fällig.
16. Verzug, Aufrechnung
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Cargowerk – André Linke darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
17. Haftungshöchstbetrag
Die Haftung der Firma Cargowerk – André Linke wird auf 620,00 € je Kubikmeter Umzugsgut beschränkt. Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt der Auftragnehmer eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehende Versicherungsprämie trägt der Auftraggeber.
18. Haftungsausschlüsse
Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gegebenheiten zurückzuführen ist:
– Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Kunstgegenständen, Wertpapieren oder Urkunden
– Ungenügende Verpackung, fehlende Sicherung an Elektrogeräten (z.B. Waschmaschine) oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber.
– Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber
– Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
19. Schadenanzeige
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen:
– Wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht spätestens am Tag der Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde.
– Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tage nach Ablieferung angezeigt wurde gem. § 451 f HGB.
– Ausgenommen sind Schäden an technischen Geräten da der Auftragnehmer diese nicht auf Funktionalität vor dem Umzug prüfen kann.
20. Pfandrecht
Cargowerk – André Linke hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange die Entgeltzahlung noch nicht geleistet wurde. Die Fa. Cargowerk – André Linke berechtigt, die anfallenden Einlagerungskosten (bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung) in Rechnung zustellen. Die Kosten hierfür sind vor Auslieferung zu leisten.
21. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
22. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
23. Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.